E-Mail Telefon
Telefon: 0831 - 9602890 Info @ Kanzlei-Thuemlein.de

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes hängt davon ab, ob das Kind noch im Hauhalt eines Elternteils lebt oder einen eigenen Hausstand hat. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach der Alterstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Hat es einen eigenen Hausstand, beträgt der Bedarf pauschal 930 €. Hinzu kommen noch evtl. anfallende Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren.

Auf den Bedarf des Kindes werden Kindergeld und eine Ausbildungsvergütung (nach Abzug ausbildungsbedingter Aufwendungen) in voller Höhe angerechnet, ebenso BaföG-Leistungen.

Für den dann noch verbleibenden Restbedarf haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt.

Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beläuft sich auf 1.750 €. Wohnt das Kind aber noch bei einem Elternteil, besucht es eine allgemein bildende Schule und ist noch nicht älter als 21 Jahre (sog. priviligiertes volljähriges Kind), beträgt der Selbstbehalt, wie bei einem minderjährigen Kind, nur 1.450 € bzw. 1.200 € bei nicht Erwerbstätigen.