Sorgerecht
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B. Schulalltag, Nachhilfeunterricht, Umgang mit Freunden, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld und Verwaltung kleinerer Geldbeträge.
Als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gelten z.B. Schulwechsel, Umschulung, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat, schwere medizinische Eingriffe und Wohnortwechsel mit größerer Entfernung zum anderen Elternteil.
Stellt ein Elternteil bei Gericht den Antrag, ihm die alleinige elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind zu übertragen, muss das Familiengericht über diesen Antrag unter Beteiligung des Jugendamts entscheiden. Ist der andere Elternteil mit der Übertragung der elterlichen Sorge nicht einverstanden, darf das Gericht dem Sorgerechtsantrag nur dann stattgeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB) . Maßgeblich ist somit in erster Linie das Kindeswohl und nicht die – meist konträre – Interessenslage der Eltern. Wenn aufgrund objektiver Kriterien nicht festgestellt werden kann, bei welchem Elternteil das Kind am besten aufgehoben ist, holt das Gericht in der Regel ein familienpsychologisches Sachverständigen-gutachten ein.
In der Praxis wird leider oft nur aus finanziellen Gründen (Unterhalt) um das Sorgerecht gestritten. Hiervon sollte man im Interesse der Kinder absehen, da diese durch die Trennung der Eltern in aller Regel schon genug belastet sind und nicht noch zusätzlich durch einen Sorgerechtsstreit in die unangenehme Situation gebracht werden sollten, sich für bzw. gegen ein Elternteil entscheiden zu müssen.
Wir helfen Ihnen dabei,die für Sie und Ihre Kinder bestmögliche Lösung zu finden.