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Umgangsrecht

Gemäß § 1684 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Korrespondierend ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Die Eltern haben nach dieser Vorschrift auch alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Über das Umgangsrecht wird in der Praxis viel häufiger gestritten als um das Sorgerecht. Anlass ist hierfür leider nur allzu oft der verletzte Stolz des einen oder anderen Elternteils wegen der Trennung. Können sich die Eltern über das Umgangsrecht nicht einigen, muss das Familiengericht Dauer und Häufigkeit des Umgangsrechts festlegen. Verstößt ein Elternteil nachweislich schuldhaft gegen die festgelegte Umgangsvereinbarung, kann das Familiengericht ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen.

Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist ebenfalls möglich, wenn es dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB sieht ein Recht auf Umgang mit dem Kind für Großeltern, Geschwister, den Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils sowie den Lebenspartner oder früheren Lebenspartner eines Elternteils vor, wenn diese mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.