E-Mail Telefon
Telefon: 0831 - 9602890 Info @ Kanzlei-Thuemlein.de

Hausrat

Wenn sich Ehegatten trennen, steht regelmäßig auch die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats an. Können sich die Parteien über die Aufteilung nicht einigen, verteilt das Gericht auf entsprechenden Antrag hin den Hausrat.

Zu unterscheiden ist die vorläufige Zuteilung des Hausrats für die Trennungszeit und die endgültige Zuweisung für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung.

In der Trennungszeit richtet sich die Hausratsteilung nach § 1361 a BGB. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift den Hausrat allerdings nur vorläufig für die Trennungszeit zuweisen.

Für die Zeit nach der Scheidung erfolgte die Hausratsteilung in der Vergangenheit nach den Vorschriften der Hausratsverordnung. Diese ist jedoch seit dem 01.09.2009 außer Kraft getreten und wurde durch § 1568 b BGB ersetzt.

Nach dieser Vorschrift kann nur gemeinsamer Hausrat der Eheleute aufgeteilt werden. Nach § 1568 b Abs. 2 BGB gilt für Hausrat, der während der Ehe angeschafft wurde, die gesetzliche Vermutung, dass es sich hierbei um gemeinsames Eigentum der Ehegatten handelt, unabhängig davon, wer den jeweiligen Hausratsgegenstand angeschafft oder bezahlt hat.

Wie der Hausrat letztendlich verteilt wird, hängt davon ab, welcher Ehegatte auf dessen Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.Das Gericht hat hier also einen großen Ermessensspielraum.

Zugunsten des Ehegatten, der den kleineren Anteil am Hausrat erhält, kann eine Ausgleichszahlung festgelegt werden.

Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht,kann dem anderen Ehegatten nicht zugewiesen werden.

Die Zuweisung des Hausrats durch das Gericht ist in der Regel für alle Beteiligten eine äußerst unerfreuliche Angelegenheit. Mit dem Ergebnis ist nämlich meistens kein Ehegatte zufrieden. Da dem Gericht ein großer Ermessensspielraum zusteht, ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts in der Regel zwecklos. Über die Verteilung des Hausrats sollten sich die Ehegatten daher tunlichst gütlich einigen.