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Ehewohnung

Trennen sich Eheleute, stellt sich in der Regel zuerst die Frage, wer auszieht und wer in der bisherigen Ehewohnung verbleibt.

Können sich die Eheleute nicht einigen, wird es schwierig. Eine Zuweisung der Ehewohnung durch das Familiengericht ist während der Trennungszeit nämlich nur möglich unter den Voraussetzungen des § 1361 b BGB. Nach dieser Vorschrift setzt die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten voraus, das diese - auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten – notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die Annahme einer unbilligen Härte erfordert nach der bisherigen Rechtsprechung eine Situation, in der ein Getrenntleben der Ehepartner innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Es ist daher zu verlangen, dass der eine Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Belästigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten nahezu unerträglich macht. Weder allein der Wunsch nach einer Trennung rechtfertigt damit schon die Zuweisung der Ehewohnung, noch reichen bloße Unannehmlichkeiten und selbst Belästigungen aus, wie sie oft in der Auflö-sungsphase einer Ehe auftreten. Die Spannungen müssen vielmehr über den in der Trennungssituation typischen Umfang hinausgehen.

Bei der Zuweisung der Ehewohnung sind insbesondere die Belange minderjähriger Kinder zu beachten, wie auch die Eigentumsverhältnisse. Die Eigentumsverhältnisse spielen für die Wohnungszuweisung während Trennungszeit allerdings nur eine untergeordnete Rolle.

Ist ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen 6 Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehe-wohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Für die Zeit nach der Scheidung richtet sich die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1568 a BGB.

Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Hauses, in dem sich die Ehewohnung befindet, so soll das Gericht die Wohnung dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Für eine Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte an Stelle des anderen in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis eintritt. Der Richter kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, die geeig-net sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.