Zugewinn
- Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB)
- Gütertrennung (§ 1414 BGB)
- Gütergemeinschaft (§ 1515 BGB)
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes sein Anfangsvermögen übersteigt.
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.Vermögen, das ein Ehegatte vor dem Stichtag in Benachteiligungsabsicht oder ohne sachlichen Grund verschwendet oder verschenkt hat, wird seinem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Ebenfalls zum Anfangsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder vorweggenommene Erbfolge hinzugekommen sind (§ 1374 Abs. 2 BGB). Ausgenommen sind Schenkungen des anderen Ehegatten.
Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muß die Hälfte des Differenzbetrages an den andern Ehegatten als Zugewinnausgleich bezahlen (§ 1378 BGB).
Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wurde. Nach Zustellung des Scheidungsantrag kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft verlangen über den Bestand seines Vermögens durch Vorlage einer systematischen geordneten Aufstellung mit allen Aktiva und Passiva (§ 1379 BGB).
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht grundsätzlich erst ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Vorher kann nur in bestimmten Ausnahmefällen (z.B. bei dreijähriger Trennung) die Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangt werden.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen werden, sind nur wirksam bei notarieller Beurkundung oder gerichtlicher Protokollierung.
Einzelheiten über die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Reform des Güterrechts erfahren Sie hier.