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Vermögensauseinandersetzung

Von der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu unterscheiden ist die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Durch den Zugewinnausgleich wird nämlich nur der in der Ehezeit eingetretene Vermögenszuwachs ausgeglichen. Daneben ist noch das gemeinsame Vermögen auseinanderzusetzen. Dies betrifft im Wesentlichen gemeinsame Immobilien oder Sparguthaben. Hier gilt der Halbteilungsgrundsatz, unabhängig vom Umfang des finanziellen Beitrags der Ehegatten zu dem jeweiligen Vermögenswert. Haben Dritte, meistens die Eltern oder Schwiegereltern eines Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen zu dem gemeinsamen Vermögenswert (häufigster Fall: gemeinsames Haus) gemacht, wird diese Zuwendung nicht im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens berücksichtigt, sondern nur im Rahmen des güterrechtlichen Ausgleichs.

Hierzu ein Beispiel: M und F heiraten. M hat bei Eheschließung ein Vermögen von 20.000 €, F hat kein Vermögen. Sie kaufen in der Ehezeit gemeinsam ein Haus für 250.000 €. Die Eltern der F schenken ihrer Tochter als Zuschuss zum Hauskauf 50.000 €. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat das Haus einen Wert von 220.000 € und wird zu diesem Preis verkauft. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens:

Der Kaufpreis ist hälftig zu teilen. Jeder Ehegatte erhält also 110.000 €.

Zugewinnausgleich:

Endvermögen M: Hälftiger Hauswert

110.000 €

abzüglich Anfangsvermögen bei Eheschließung:
20.000 €

Zugewinn:
90.000 €

Endvermögen F: Hälftiger Hauswert

110.000 €

abzüglich Schenkung von Eltern:

50.000 €

Zugewinn:

60.000 €

M hat also einen um 30.000 € höheren Zugewinn erzielt als F und muss ihr somit hiervon die Hälfte = 15.000 € als Zugewinn abgeben.

Können sich die Ehegatten wegen der Auseinandersetzung eines gemeinsamen Vermögenswertes nicht einigen, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung.