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Ehegattenunterhalt

Die Höhe des geschuldeten Ehegattenunterhalts richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten. Aus diesen Einkünften wird der Unterhaltsbedarf ermittelt. Auf den Bedarf ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll oder teilweise (je nachdem, in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit besteht) anzurechnen. Verbleibt dann noch ein ungedeckter Restbetrag, stellt dieser den Unterhaltsanspruch dar.

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens stellt einen Schwerpukt der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Unterhaltsberechnung dar. Welche Einkünfte zu berücksichtigen sind und wie diese bei der Unterhaltsberechnung bewertet werden, wird ausführlich in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland dargestellt (SüdL).

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind ( Abzug von 10 % als Arbeitsanreiz ). Leistet ein Ehegatte auch Barunterhalt für ein Kind, so wird sein Einkommen vorab um diesen Unterhalt bereinigt.

Um das Einkommen feststellen zu können, kann Auskunft verlangt werden über das Einkommen der letzten 12 Monate (bei einem Angestellten) oder der letzten drei Jahre (bei einem Selbständigen).
Die Auskunft kann alle 2 Jahre verlangt werden.

Während des ersten Jahres der Trennung besteht für den Unterhaltsgläubiger in der Regel keine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Ein Unterhaltsanspruch ist demnach nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Ein Unterhaltsanspruch besteht nur

Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform haben sich beim nachehelichen Unterhalt gravierende Änderungen ergeben, insbesondere beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung minderjähriger Kinder.

Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz hingegen nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur ausnahmsweise verlängert werden konnte.

Die ab 01.01.2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auch bzgl. der Dauer des Anspruchs einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann sich zunächst aus kindbezogenen Gründen ergeben (Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung) wie auch aus elternbezogenen Gründen.

Der Bundesgerichtshof hat in den ersten Urteilen zum neuen Recht klargestellt, dass die Eigenbetreuung durch einen Elternteil nunmehr nachrangig ist gegenüber der möglichen Fremdbetreuung des Kindes im Kindergarten oder einer anderen kindgerechten Betreuungseinrichtung. Der BGH hat allerdings auch darauf hingewiesen, selbst dann, wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, dies noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils führt. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könne eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Es ist nun also Sache des betreuenden Elternteils darzulegen und ggfs. beweisen, welcher Betreuungsumfang für das Kind besteht, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entgegensteht.

Kommt ein Ehegatte einer Erwerbsobliegenheit nicht nach, muß er sich ein fiktives Einkommen in Höhe des erzielbaren Einkommens anrechnen lassen.

Eine weitere gravierende Änderung, die durch die Unterhaltsreform bewirkt wurde, ist die nunmehr bestehende Möglichkeit, alle Unterhaltsansprüche, gleich auf welchem Grund sie beruhen, zeitlich zu befristen oder auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen. Fälle einer unbefristeten Unterhaltsverpflichtung eines geschiedenen Ehegatten sind nun also eher selten. Die Befristung ist jetzt nicht mehr - wie früher - die Ausnahme, sondern die Regel.

Auch beim Ehegattenunterhalt gilt der Grundsatz, daß Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung (Nachweis!) verlangt werden kann.

Der dem Unterhaltsschuldner zustehende Selbstbehalt beträgt beim Ehegattenunterhalt 1.600 € für Erwerbstätige und 1.475 € für nicht Erwerbstätige.

Weitere Einzelheiten zum Ehegattenunterhalt ergeben sich aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland.