E-Mail Telefon
Telefon: 0831 - 9602890 Info @ Kanzlei-Thuemlein.de

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Trennen sich Eltern, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil muss hingegen Barunterhalt nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle entrichten. Die Unterhaltshöhe hängt demnach ab vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Bei minderjährigen Kindern ist vom Tabellenunterhalt die Hälfte des Kindergeldes abzuziehen.

Die Unterhaltsbeträge sind zugeschnitten auf den Fall, dass zwei unterhaltsbedürftige Personen zu unterhalten sind. Bei einer höheren oder niedrigeren Anzahl Unterhaltsbedürftiger ist eine Höherstufung oder Herabstufung in der Tabelle vorzunehmen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2024)beläuft sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach Abzug des hälftigen Kindergelds auf folgende Beträge:

• Alter 0 - 5 Jahre: 355,00 €
• Alter 6 - 11 Jahre: 426,00 €
• Alter 12 - 17 Jahre: 520,00 €

Eine Ausbildungsvergütung ist nach Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der notwendige Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber seinen Kindern verbleiben muss, beläuft sich auf 1.450 € bzw. 1.200 € bei nicht Erwerbstätigen.