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Elternunterhalt

Von Jahr zu Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für die Unterbringung und Versorgung in Pflegeheimen in Anspruch nehmen müssen.

Die Heimkosten belaufen sich in der Regel auf monatliche Beträge zwischen 2.000,- € und 3.000,- €. Wenn diese Kosten aus dem Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen nicht bestritten werden können, nimmt das Sozialamt diejenigen Personen auf Zahlung der ungedeckten Kosten in Anspruch, die gegenüber dem Hilfebedürftigen unterhaltspflichtig sind. Im Falle der Gewährung von Sozialhilfe geht nämlich der Unterhaltsanspruch des Hilfebedürftigen auf den Träger der Sozialhilfe über.

Mit dem im Jahr 2020 in kraft getretenen Angehörigen-Entlastungsgesetz wurden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen entlastet, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten. Auf ihr Einkommen wird erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Konkret werden mit dem Gesetz Kinder von pflegebedürftigen Eltern und Eltern von Kindern mit einer Behinderung entlastet.
Eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern, die im Heim untergebracht sind, kommt daher nur noch bei sehr gut verdienenden Kindern in Betracht.