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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche nach Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
So entschied es das Landgericht (LG) Coburg im Falle eines Paares, dass von 2012 bis 2014 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Sie wohnten im Haus der Frau, die monatlich ca. 1000 EUR Finanzierungskosten zahlte. Der Mann beteiligte sich an den Nebenkosten. Miete zahlte er nicht. Stattdessen sollte er sich durch verschiedene Anschaffungen finanziell beteiligen. So bezahlte er jeweils ca. 3.000 EUR für ein neues Esszimmer und für einen neuen Terrassenbelag sowie knapp 1.000 EUR für einen Trockner. Weiterhin ließ er für mehr als 15.000 EUR eine Doppelgarage für seine beiden Fahrzeuge errichten. Vor Gericht behauptete der Mann weitere Zahlungen für die Gartenbepflanzung, für Garagenfundamente und weitere Bauarbeiten. Insgesamt forderte er von seiner Ex-Partnerin knapp 30.000 EUR zurück.
Die Frau lehnte jegliche Zahlung ab. Das Esszimmer, den Terrassenbelag und den Trockner habe der Mann ihr geschenkt. Die Kosten für die Gartenbepflanzung habe man sich hälftig geteilt. Und die Doppelgarage könne der Mann abholen, sie habe hierfür keine Verwendung.
Das LG wies die Klage vollständig ab. Der Mann könne schon nicht ausreichend nachweisen, dass er die Garagenfundamente und die weiteren Bauarbeiten bezahlt habe. So habe er im Prozess die dazugehörigen Rechnungen nicht vorlegen können.
Bei den anderen, unstrittigen Aufwendungen konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich um sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte. Das sind Aufwendungen, die über die Leistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens hinausgehen und in der Erwartung gemacht werden, dass die Lebensgemeinschaft Bestand haben wird. Diese Voraussetzungen konnte der Mann jedoch im Prozess nicht nachweisen. Daher wertete das Gericht die fraglichen Aufwendungen als Geschenke an die Frau.
Der Betrag für die Doppelgarage sei nach Ansicht der Richter jedenfalls zum größten Teil Ersatz für die nicht gezahlte Miete. Den Mietwert schätzte das Gericht dabei auf monatlich 500 EUR, für die fraglichen zwei Jahre also auf insgesamt 12.000 EUR. Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Frau auch den diesen Betrag übersteigenden Teil der Garagenkosten nicht zurückzahlen muss. Der Mann habe die Garage gerade im Hinblick auf den gemeinsamen Sohn errichten lassen. Wegen der komfortablen Einkommens- und Vermögenssituation des Mannes wäre es unbillig, die nunmehr alleinerziehende Mutter des gemeinsamen Kindes zum Vermögensausgleich zu verurteilen. Dieser müsste womöglich aus dem Unterhalt des Kindes geleistet werden.
Hinweis | Die Entscheidung führt die Probleme bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaften deutlich vor Augen. Die Partner stehen im Falle der Trennung nicht selten erheblichen Nachweisproblemen für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten und deren jeweiligen konkreten Zweck gegenüber. Vor gemeinsamen umfangreicheren oder längerfristigen Investitionen sollten die Partner daher Hilfe in Form einer rechtlichen Beratung ernsthaft in Erwägung ziehen. So können teu re und meist emotional geführte Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.
Quelle | LG Coburg, Urteil vom 17.12.2015, 22 O 400/15
Eingestellt am 08.04.2016 von R. Hein
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