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Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes

Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes ist in § 1615 l BGB geregelt. Durch die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform wurden die Unterhaltsansprüche von Ehefrauen und Müttern nichtehelicher Kinder weitgehend aneinander angepasst.

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann demnach zunächst einmal für die Dauer von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt für sich verlangen.

Darüber hinaus kann sie Unterhalt verlangen, wenn

  • sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und/oder
  • soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen kann Unterhalt für die Dauer von frühestens 4 Monaten vor der Geburt bis 3 Jahren nach der Geburt verlangt werden.

Dieser Zeitraum verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind insbesondere die Kindesbelange und die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Es gelten hier dem Grunde nach die gleichen Regeln wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB.