E-Mail Telefon
Telefon: 0831 - 9602890 Info @ Kanzlei-Thuemlein.de

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – auch Fahrerflucht genannt - ist ein Verkehrsdelikt, welches in Deutschland in § 142 StGB geregelt ist.

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar berechtigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Wer ist wartepflichtig?

Wartepflichtig sind grundsätzlich alle Geschädigten und Unfallbeteiligten.

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.

Geschädigter ist jeder, der durch den Unfall einen Ersatzanspruch erlangt hat. Beim Schaden muss es sich um einen Fremdschaden handeln. Wer nur sich selbst geschädigt hat, ist nicht wartepflichtig.

Wie lang muss ich warten, wenn der Geschädigte nicht anzutreffen ist?

Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen können. Dies ist von der Lage, der Tageszeit, der Höhe des Fremdschadens und der Verkehrsdichte abhängig. Die Wetterbedingungen haben keine Einwirkung auf die Wartedauer.
Wartepflicht beträgt bei geringem Schaden min. 20 min oder je nach Stadtgebiet und Schadenshöhe auch min. 45 min.
Bei schweren Sachschäden ist innerorts und tagsüber von einer Wartefrist von min. 1 Stunde auszugehen. Die Wartefrist ist nach oben nicht begrenzt.
Grundsätzlich sollte auch bei geringen Schäden die Polizei verständigt werden, wenn der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht verfügbar ist.

Bei geringen Sachschäden (bis ca. 1.200€) ist es möglich vom §142 StGB abzusehen, wenn der Verursacher ohne schuldhafte Verzögerung, jedoch max. 24 Stunden nach dem VU, die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen

Die strafrechtlichen Konsequenzen hängen von den Umständen (u.a. Höhe des Schadens, eigener strafrechtliche Vorbelastungen etc.) ab. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die Beschlagnahme des Führerscheins, die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Darüber hinaus droht Fahranfängern eine Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit, wenn nicht bereits die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Für alle anderen 7 bzw. 5 Punkte im Verkehrszentralregister.

Zivilrechtlich droht auch eine Haftungsgefahr. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung gleicht den gegnerischen Schaden zwar aus, hat aber die Möglichkeit, den unfallbeteiligten Versicherungsnehmer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, für einen Teil der entstehenden Kosten in Regress zu nehmen.