Trunkenheit im Straßenverkehr
Eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB kann schon ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille oder weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahren) hinzutreten. In einem solchen Fall spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit spricht man, wenn eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und darüber vorliegt. Ausfallserscheinungen müssen dann nicht mehr hinzuzukommen, um bestraft zu werden.
Bestraft wird eine strafbare Trunkenheitsfahrt mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe, die von der Höhe des Einkommens des Täters abhängt. Ab einer bestimmten Höhe der Geldstrafe wird man neben der Bestrafung noch in das Führungszeugnis für Arbeitgeber eingetragen. Man ist dann vorbestraft! Außerdem wird der Führerschein eingezogen. Das Gesetz gibt dem Richter die Möglichkeit eine Sperre von bis zu 5 Jahren für die Neuerteilung eines Führerscheines zu verhängen. Ab einer bestimmten Promillezahl muss man bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis dann noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung (sog. Idiotentest bzw. MPU) durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) absolvieren.