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Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung.
Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.
Es gibt ihm Internet zwar diverse Muster für Patientenverfügungen, gleichwohl empfiehlt es sich, hier den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, um sicherzustellen, dass nichts übersehen wird.
Wir beraten Sie bei der Erstellung der Patientenverfügung und nehmen die Ausfertigung für Sie vor.