Hunde von geschiedenem Paar dürfen nicht getrennt werden

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass Hunde im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, dass Tiere keine Sachen sind, einem Ehegatten zuzuweisen sind.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte beim Amtsgericht im Rahmen des dort wegen der Hausratsteilung geführten Verfahrens die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab und entschied, dass alle Hunde bei der Ehefrau verbleiben sollten. Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Beschwerde zum OLG Nürnberg eingelegt.

Das OLG Nürnberg hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, Haushaltsgegenstände i.S.d. § 1361a BGB. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB erfolgen.

Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte.

Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, seien Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich gewesen. Dabei fließe die Wertung des § 90a BGB mit ein, wonach Tiere keine Sachen seien, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.

Das körperliche Wohl der Hunde sei weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Nicht – auch nicht analog – anwendbar seien kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern.

Maßgeblich sei letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als "Rudelmitglied" und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson sei den Hunden nicht zumutbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 17.01.2017



Eingestellt am 19.01.2017 von R. Hein
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