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Hausrat: Aus dem gemeinsamen Haus ausgezogener Ehegatte hat kein Betretungsrecht mehr
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter stellten klar, dass der in der Immobilie verbleibende Miteigentümer ohne einen solchen besonderen Grund in seiner nach Art. 13 GG geschützten Privatsphäre verletzt werde, wenn der ausgezogene Miteigentümer die frühere Ehewohnung betrete und besichtige. Ein solcher besonderer Grund liege auch nicht vor, wenn der nicht in dem Haus wohnende Miteigentümer dieses durch einen Makler besichtigen lassen möchte, um die Immobilie freihändig zu verkaufen. Das gelte zumindest, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.
Quelle | OLG Bremen, Beschluss vom 22.8.2017, 5 WF 62/17, Abruf-Nr. 196295 unter www.iww.de.
Eingestellt am 22.10.2017 von R. Hein
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