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		<title>Kommentare zu Erbrecht: Vom Erbvertrag kann nur bei Verfehlungen des Vertragspartners zurückgetreten werden</title>
		<link>http://www.kanzlei-thuemlein.de/Veroeffentlichungen/Rechtsprechung/Familien-_und_Erbrecht</link>
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| Von einem Erbvertrag kann nur zurückgetreten werden, wenn Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist der Rücktritt unwirksam. | Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einer erbrechtlichen Streitigkeit...</description>
		<language>de-de</language>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 1970 01:00:00 +0100</pubDate>
		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
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