Wohnungseigentumsrecht
Als Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet man die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG.
In einer Eigentümergemeinschaft können zahlreiche Probleme auftreten. Wir beraten und vertreten sowohl Eigentümergemeinschaften wie auch einzelne Eigentümer. Schwerpunktmäßig sind wir in folgenden Angelegenheiten tätig:
- Beitreibung von Wohngeld gegenüber säumigen
Eigentümern - Beratung von Hausverwaltern
- Vertretung im Beschlussanfechtungsverfahren vor Gericht
- Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
- Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
- Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gemeinschaft