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Wohnungseigentumsrecht

Als Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet man die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilung nach § 8 WEG.

In einer Eigentümergemeinschaft können zahlreiche Probleme auftreten. Wir beraten und vertreten sowohl Eigentümergemeinschaften wie auch einzelne Eigentümer. Schwerpunktmäßig sind wir in folgenden Angelegenheiten tätig:

  • Beitreibung von Wohngeld gegenüber säumigen
    Eigentümern
  • Beratung von Hausverwaltern
  • Vertretung im Beschlussanfechtungsverfahren vor Gericht
  • Änderung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
  • Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
  • Überprüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen der Gemeinschaft