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Testamentsgestaltung

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss entweder ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Ein Testament kann entweder als Einzeltestament oder von Ehegatten als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Während ein Erbvertrag nur durch notarielle Beurkundung errichtet werden kann, kann ein Testament hingegen auch eigenhändig (also handschriftlich) errichtet werden. Das eigenhändige Testament ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet wurde. Des Weiteren soll in der Erklärung angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort es niedergeschrieben wurde.

Durch Testament und Erbvertrag können folgende Verfügungen getroffen werden:

-Erbeinsetzung
-Vermächtnisse
-Auflagen

Durch einen Erbvertrag können z. B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft sich gegenseitig als Erben einsetzen, wenn sie dies- wie bei Ehegatten im Falle des gemeinschaftlichen Testaments-verbindlich regeln möchten.

Bei der Abfassung eines Testaments sollte man sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen, da es bei juristischen Laien hier schon oft zu Begriffsverwechslungen kommt. So wird z. B. gerne die Formulierung "Ich vermache…" verwendet in Un-kenntnis der Tatsache, dass ein Vermächtnis etwas völlig anderes ist als eine Erb-einsetzung.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen der Testamentserrichtung als Ihre Kanzlei in Kempten für Erbrecht.