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Pflichtteil

Pflichtteil - Wer bekommt ihn? Wie hoch ist er?

Ein Pflichtteilsanspruch steht demjenigen zu, der zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört und durch wirksame Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 BGB). Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht also eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert.

Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und seit 2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte. Eltern sind allerdings nicht pflichtteilsberechtigt, wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.

Nicht pflichtteilsberechtigt ist derjenige,

- dem der Pflichtteil wirksam entzogen wurde oder
- der auf sein Erbrecht wirksam verzichtet hat oder
- der das Erbe ausgeschlagen hat (hier gibt es aber Ausnahmen).

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser dann zu halbieren. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.