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Scheidungsvoraussetzungen

Im Scheidungsrecht gilt das Zerrüttungsprinzip. Eine Ehe kann demnach nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Als gescheitert gilt die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. I BGB).

Die Ehe gilt unwiderlegbar als gescheitert, wenn

  • die Ehegatten schon mehr als drei Jahre voneinander getrennt leben oder
  • die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt.
Wird die Scheidung nur von einem Ehegatten beantragt und stimmt der andere der Scheidung nicht zu, muss das Gericht das Scheitern der Ehe feststellen. Indizien für das Scheitern sind
u.a.
  • Getrenntleben von mehr als einem Jahr
  • Unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung
  • ernsthafte und dauerhafte Verbindung mit einem anderen Partner
In der Praxis werden Eheleute, die mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, regelmäßig immer geschieden.

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr voneinander getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (z.B.Trunksucht, Gewalttätigkeit des Ehegatten o.ä.). Dass eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird, kommt in der Praxis allerdings selten vor.

Von Amts wegen, also ohne, dass es hierzu eines Antrags bedarf, wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens nur der Versorgungsausgleich geregelt. Über andere Angelegenheiten (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht etc.) wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht verhandelt, es sei denn, ein Ehegatte hat hier einen Antrag im Scheidungsverbund eingereicht.