Kosten eines Scheidungsverfahrens
Die Gerichtskosten und die Vergütung des Anwalts richten sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert.
Der Gegenstandswert in Scheidungsverfahren bemisst sich zunächst nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten.
Beim Einkommen wird zunächst das Nettoeinkommen der Ehegatten zusammengerechnet. Für unterhaltbedürftige Kinder wird ein Freibetrag von je 250 € abgezogen. Der sich dann ergebende Betrag wird mit 3 multipliziert.
Ein Gegenstandswert aus dem Vermögen kommt noch hinzu, wenn das um Schulden bereinigte Vermögen die Freibeträge für Ehegatten (je 60.000 €) und Kinder (je 30.000 €) übersteigt. Ist dies der Fall, wird aus dem übersteigenden Vermögen ein Betrag von 5 % als Gegenstandswert in Ansatz gebracht.
Für den Versorgungsausgleich kommt noch ein Betrag von 1.000,- € hinzu oder ggfs. 2.000 € (wenn nicht nur gesetzliche Rentenanwartschaften auszugleichen sind).
Beispielsberechnung:
Der Ehemann verdient netto € 2.500.- , die Ehefrau € 900.-. Es sind zwei minderjährige Kinder vorhanden. Vermögen von mehr als 180.000 € ist nicht vorhanden. Im Versorgungsausgleich werden nur gesetzliche Rentenanwartschaften ausgeglichen.
Auf dieser Basisergibt sich folgender Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren:
€ 2.500.- + € 9.00.- = 3.400 €
abzüglich Freibetrag Kinder: 500 €
Verbleiben: 2.900 €
x 3 = 8.700 €
zzgl. Versorgungsausgleich: 1.000 €
Gegenstandswert gesamt: 9.700 €
Hieraus ergeben sich folgende Anwaltsgebühren:
1,3 Verfahrensgebühr € 798,20
1,2 Terminsgebühr € 736,80
Auslagenpauschale € 20,00
Zwischensumme: € 1.555,00
zzgl. Mwst. € 295,45
Sume: € 1.8505,45
Die Kosten des für das Scheidungsverfahrens beauftragten Anwalts muß jeder Ehegatte selbst tragen. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Im vorgenannten Beispielsfall müßte jeder Ehegatte Gerichtskosten von rund € 266,00 bezahlen.