| << Trunkenheitsfahrt - Vorsatz | Restwertermittlung muss transparent sein >> |
Rotlichtverstoß
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die Richter machten deutlich, dass an die Ermittlung der sog. Rotlichtzeit von der Rechtsprechung besondere Anforderungen gestellt würden. Das gelte vor allem im Hinblick auf das drohende Fahrverbot bei einer Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde. Besondere Sorgfalt müsse daher greifen, wenn nur die Angaben zufälliger Zeugen zur Verfügung stünden. Es sei darauf zu achten, dass es sich insoweit nicht bloß um reine Schätzungen der Rotlichtzeit handeln dürfe. Entscheidend seien konkrete Tatsachen, wie z.B. Geschwindigkeit und Entfernungen, aus denen auf die Richtigkeit der Schätzung geschlossen werden könne. Im Zweifel sei zugunsten des Betroffenen zu entscheiden (OLG Hamm, 2 Ss OWi 550/09).
Eingestellt am 12.02.2010 von Rainer Brei
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.