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Parkplatzeigentümer muss keine Personalien des Unfallverursachers aufnehmen
Das musste sich ein Pkw-Fahrer vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Nach einem Einkauf hatte er sein Fahrzeug beschädigt auf dem Parkplatz vorgefunden. Als er am Empfang des Großmarkts nach Zeugen fragte, wurde ihm erklärt, dass sich der Unfallverursacher dort gemeldet habe. Es sei das Kennzeichen des geschädigten Fahrzeugs ausgerufen worden. Die Personalien des Schädigers seien jedoch nicht notiert worden. Weil sich der Schädiger später nicht mehr ermitteln ließ, verlangte der Geschädigte den Ersatz seines Schadens vom Betreiber des Großmarkts. Durch die unterlassene Aufnahme der Personalien sei die Regulierung des Schadens vereitelt worden. Hierfür müsse der Betreiber des Großmarkts haften.
Das sah das Amtsgericht jedoch anders. Es wies die Klage ab, da der Großmarktbetreiber nicht für den Schaden hafte. Der Unfall habe sich rein zufällig auf seinem Gelände ereignet. Eine nähere Beziehung zu dem Schädiger habe nicht bestanden. Die Person habe sich damit nicht im Einflussbereich des Großmarkts befunden. Als die Person zum Empfang kam, sei zudem noch gar nicht bekannt gewesen, dass sich der Schädiger nachher vom Unfallort entfernen würde. Die Mitarbeiterin habe damit auch nicht rechnen müssen. Sie hätte zu diesem Zeitpunkt auch nicht einmal einen Anspruch auf die Mitteilung von Name und Adresse gegenüber dem Unfallverursacher gehabt. Aus diesem Grunde könne sie auch keine Pflicht verletzt haben (Amtsgericht München, 343 C 6867/10).
Eingestellt am 08.07.2011 von Rainer Brei
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