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Ordnungsgemäße Anklage bei Serienstraftaten
Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitteilt.
Dieser Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09).
Eingestellt am 04.05.2010 von Rainer Brei
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