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Integritätsinteresse auch bei gewerblichen Fahrzeugen
Ein Geschädigter kann bei Beschädigung eines Lkw-Anhängers (hier: Sattelauflieger) ein besonderes Interesse am Erhalt und damit an der Reparatur des Anhängers haben (Integritätsinteresse).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle gilt diese Regelung nicht nur für Privatfahrzeuge. Sie sei vielmehr auch auf gewerblich eingesetzte Fahrzeuge anwendbar. Daher seien die Reparaturkosten in diesem Fall bis zum 1,3 fachen des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig (OLG Celle, 14 U 123/09).
Eingestellt am 18.02.2010 von Rainer Brei
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