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Schönheitsreparaturen: Umwirksame Farbwahlklausel für Innenanstrich von Türen und Fenstern
Das machte nun der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin deutlich. Diese war aufgrund eines Formularmietvertrags zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Darin hieß es u.a.: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren …". Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ihre Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Die Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung noch einmal ihre bisherige Rechtsprechung. Danach seien Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam. Die unzulässige Farbvorgabe führe zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen sei eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lasse. Seien nur Teile der Pflicht unwirksam, führe dies automatisch zur vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Klausel (BGH, VIII ZR 50/09).
Eingestellt am 18.03.2010 von R. Hein
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