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Sorgerecht: Entzug kann nicht mit Desinteresse in der Vergangenheit begründet werden
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Streit um das Sorgerecht. Die Richter machten deutlich, dass bei einem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung bestimmter Teilbereiche der elterlichen Sorge ausschließlich das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei. Stimme der Vater dem Antrag nicht zu, könne ihm das Sorgerecht nicht automatisch entzogen werden. Es müssten vielmehr schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass sich die getrennt lebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen könnten und sie auch nicht bereit seien, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle des Kindes zu handeln.
Nur wenn diese Voraussetzungen gemeinsam vorliegen würden, käme eine Übertragung der elterlichen Sorge in Betracht (OLG Köln, 4 UF 96/11).
Eingestellt am 04.10.2011 von R. Hein
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