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Nachehelicher Unterhalt: Bundesverfassungsgericht kippt BGH Rechtsprechung
Nach geltendem Gesetz bestimmt sich der Unterhalt geschiedener Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Bundesgerichtshof hatte aber seit Mitte des Jahres 2008 einen ganz neuen Maßstab eingeführt: die "wandelbaren Lebensverhältnisse".
Das bedeutet: Wenn ein Mann nach der Scheidung erneut heiratet und seine neue Frau nichts oder wenig verdient, dann geht dies auf Kosten der ersten Frau. Ihr Unterhaltsbedarf wird von vornherein gekürzt; die frühere Ehefrau finanziert sozusagen die neue. Das Bundesverfassungsgericht sagt nun: Das geht zu weit. Der alte Ehepartner dürfe nicht zugunsten des neuen belastet werden.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat zur Folge, dass Urteile oder Vergleiche, die aufgrund der neuen - nunmehr für verfassungswidrig erklärten - Rechtsprechung des BGH ergangen sind, nun abgeändert werden können. Die Gerichte werden natürlich nicht von Amts wegen tätig, sondern nur, wenn der Betroffene einen Abänderungsantrag einreicht. Es gilt daher, keine Zeit zu verlieren und den Anwalt aufzusuchen.
Eingestellt am 14.02.2011 von R. Hein
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