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Nachehelicher Ehegattenunterhalt 2010: Befristung und/oder Herabsetzung des Unterhalts
• Ehebedingte Nachteile: Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).In Höhe dieser Nachteile scheidet grundsätzlich eine Befristung des
Unterhalts aus. Dieser kann allenfalls auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden.
• Angemessener Lebensbedarf: Dies ist der Lebensbedarf, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte
durch eigene Einkünfte sicherstellen könnte, die ohne die Ehe gegeben wären.
• Vergleich angemessener Lebensbedarf mit den jetzigen Einkünften: Die Differenz davon ergibt die ehebedingten Nachteile. In dieser Höhe ist der Unterhalt unbegrenzbar.
• Darlegung und Beweislast: Grundsätzlich trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Unterhaltsbegrenzung führen.
• Neu: Wenn der Unterhaltsberechtigte über ein Einkommen verfügt, das er auch aus der letzten
Tätigkeit, die er der Ehe wegen aufgegeben hat, erzielen würde, muss der Unterhaltsberechtigte
Umstände darlegen, die noch einer Unterhalts-begrenzung entgegenstehen, z.B. hypothetische Karriereverläufe. Die Beweislast für den Nichtein-tritt dieser Umstände verbleibt aber beim Unterhaltspflichtigen.
• Neu: Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf muss zumindest das Existenzminimum sicherstellen. Das Existenzminimum ist also die unterste Grenze einer Unterhalts-begrenzung. Dies liegt zurzeit bei 770 EUR. Bei beiderseits besseren wirtschaftlichen Verhältnissen
wird ein Betrag nicht unter dem angemessenen Selbstbehalt des Verpflichteten, der derzeit
bei 1.000 EUR liegt, in Frage kommen.Dies wirkt sich auf die Höhe der Unterhaltsbegrenzung aus. Letztlich dürfte es nicht darauf ankommen, ob eine Herabsetzung des Unterhalts in Betracht kommt oder eine Befristung. Liegt das zurechenbare Einkommen der Unterhaltsberechtigten unterhalb des ange-messenen Lebensbedarfs, kommt es nicht darauf an, ob
ehebedingte Nachteile nicht gegeben sind, weil der Unterhaltsberechtigte gar nicht in der Lage ist, höhere Einkünfte zu erzielen (Unterhaltsbefristung) oder ob ehebedingte Nachteile gegeben sind, weil das ohne die Ehe erzielbare Einkommen höher wäre (Unterhaltsbegrenzung).
Beispiel 1: Die Ehefrau F erzielt ein Nettoeinkommen von 700 EUR. Ohne die Ehe könnte sie ebenfalls nur 700 EUR netto erzielen. Der Unter-haltsbedarf beträgt 500 EUR. In diesem Fall wäre eine Unterhaltsbefristung auf Null mangels ehe-bedingter Nachteile möglich. Um das Existenzminimum sicher- zustellen, kann der Unterhalt aber nur auf 70 EUR herabgesetzt werden.
Beispiel 2: Die erwerbsunfähige Ehefrau erzielt eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 500 EUR. Die Erwerbsunfähigkeitsrente ohne die Ehe läge bei 700 EUR. Der Unterhaltsbedarf beträgt 500 EUR.
Die ehebedingten Nachteile betragen 200 EUR. An sich wäre es möglich, den Unterhalt wegen der ehebedingten Nachteile auf 200 EUR zu begrenzen. Zulässig ist jedoch nur eine Begrenzung auf 270 EUR, wiederum um das Existenzminimum von 770 EUR sicherzustellen.
Eingestellt am 04.10.2010 von R. Hein
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