Kindesunterhalt: Kindergartenbeitrag ist Mehrbedarf

Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Mit dieser Entscheidung vom 26.11.2008 hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Kindergartenbeitrag schon mit dem Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt war.

Die Kosten für Kindergarten, Kinderhort etc. sind somit Mehrbedarf. Die Besonderheit beim Mehrbedarf besteht darin, dass für diesen beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufkommen müssen. Ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht in der Lage, sich am Mehrbedarf zu beteiligen (z.B.weil sein Einkommen unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1.100 € liegt), muss der andere Elternteil für den Mehrbedarf alleine aufkommen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch dem anderen Elternteil noch der angemessene Selbstbehalt von 1.100 € verbleibt. Für die Bemessung des Mehrbedarfs gilt also nicht der ansonsten übliche notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 900 €, sondern - so der BGH - der angemessene Selbstbehalt von 1.100 €.



Eingestellt am 26.06.2009 von R. Hein
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