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Neues Pfändungsschutzkonto ab 01.07.2010
Bei der Kontopfändung werden jegliche Einkünfte, also Arbeitseinkommen, Sozialleistungen sowie Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter geschützt. Diese Neuregelung führt dazu, dass die Pfändung eines Bankkontos nicht mehr zu einer vollständigen Blockierung des Kontos führt. Alle anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens können weiterhin über das Konto abgewickelt werden, ohne dass der Schuldner eine Gerichts-entscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrags erwirken muss. Eine Erhöhung des Basispfändungsschutzes, z.B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung, ist aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich. In bestimmten Fällen kommt eine Erhöhung auch durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern beim Kreditinstitut in Betracht.
Gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der erhalten bleibt, ist der Pfändungsschutz auf dem P-Konto vorrangig. Besteht ein P-Konto, so erhält der Schuldner allerdings nur für dieses einen Pfändungsschutz.
Eingestellt am 14.07.2010 von R. Hein
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