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Die Reform des Zugewinnausgleichs
Mit dem vorgelegten Reformentwurf sollen einige Schwachstellen im derzeitigen Güterrecht beseitigt und damit noch besser sicherstellt werden, dass die Teilung wirklich gerecht ist. Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem hinzu erworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Dies wurde oft als ungerecht empfunden. Noch stärker betroffen ist der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgt und zusätzlich eigenes Vermögen erwirbt. Hier bleiben nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte muss auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wird nun geändert. Negatives Anfangsvermögen ist in Zukunft zu berücksichtigen.
Beispiel: Ein Ehepaar lässt sich nach 15jähriger Ehe scheiden. Der Ehemann hatte bei Eheschließung 20.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Sein Endvermögen beträgt also 30.000 €. Die Ehefrau hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erreicht. Nach geltendem Recht müsste die Ehefrau ihrem Mann einen Zugewinnausgleich bezahlen in Höhe von (50.000 € - 30.000 €) : 2 = 10.000 €, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Die Ehegatten haben dann jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste die Ehefrau nach Inkrafttreten der Reform keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach noch geltendem Recht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hat, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Beispiel: Als der Ehemann die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 26.000 € erzielt. Die Ehefrau hat kein eigenes Vermögen. Ihr steht demnach ein Zugewinnausgleich zu in Höhe von 13.000 €. Nach Einreichung der Scheidung gibt der Ehemann aber 6.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 20.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist dem Ehemann kein Vermögen nachzuweisen. Der Ehefrau stehen zwar rechnerisch – siehe oben - 13.000 € zu. Da der Ehemann aber bei Rechtskraft der Scheidung über kein nachweisbares Vermögen mehr verfügt, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Reform des Güterrechts sieht daher vor, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt. Hierzu das folgende Beispiel: Die Ehefrau ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblich Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von ihrem vermögenslosen Ehemann scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Nach noch geltender Rechtslage kann der Ehemann noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Eingestellt am 11.04.2009 von R. Hein
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