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Versorgungsausgleich

Unter Versorgungsausgleich versteht man den im Falle einer Scheidung durchzuführenden Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Die gesetzliche Regelung findet sich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt. Es muss also kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden insbesondere Anwartschaften bei folgenden Einrichtungen ausgeglichen:

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich).
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften (ggfs. nach Umrechnung in vergleichbare Einheiten) für die Ehegatten bilanziert. Der Ehegatte, der die höheren Anwartschaften erworben hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz aus den beiderseitigen Anwartschaften abgeben.

Der Ausgleich erfolgt entweder als öffentlich-rechtlicher oder als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.

Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich werden vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten Rentenanwartschaften abgebucht und auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen (Regelfall) oder es findet eine so genannte Realteilung unmittelbar beim Versorgungsträger statt. Dies kommt in der Regel nur bei berufständischen Versorgungen und privaten Rentenversicherungen in Betracht.

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erhält der ausgleichsberechtigte Partner einen direkten Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf monatliche Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages. Dieser Anspruch kann allerdings erst dann geltend gemacht werden, wenn beide Ehegatten schon eine Rente beziehen.

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Nähere Informationen über die zum 01.09.2009 in Kraft tretende Reform des Versorgungsausgleich erhalten Sie hier.